Gesetze, Rechte und Pflichte im Garten

Auch im Kleingarten sind die Regeln und Gesetze des Bundes, der Länder, Städte und Gemeinden verbindlich. Da Kleingartenanlagen u.a. für Grün in den Städten sorgen, mit Biotope einen Anteil am Umweltschutz haben, durch Anbau von alten und seltenen Gemüse- und Obstsorten zur Sortenvielfalt beitragen und durch Bereitstellung von Nistplätzen und Futterpflanzen Vögel, Insekten und Kleintieren das Überleben sichern, wurde das vom Gesetzgeber bedacht.


Das "Grundgesetzt" im Kleingarten ist dasBundeskleingartengesetzt.
Fragen des Vereins regelt das Vereinsrecht (Gründung, Satzung, Vorstand, Wahlen, Rechte, Pflichten) und das Vereinsgesetzt (Allgemeine Vorschriften, Verbote).


Auf dieser Grundlage wurden die Gartenordnung und Vereinssatzung erarbeitet, regelmässig überprüft, angepasst und von der Mitgiederversammlung beschlossen. (beide vom 27.03.2015)




Das Bundeskleingartengesetzt

Mit den Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetz (BKleingG) am 01.April 1983 wurden alte Gesetzte und Verordnungen (§§20) aufgehoben und ein einheitliches Gesetz geschaffen, welches öffentliche- und privatrechtliche Regelungen enthält. Nach den Beitritt der neuen Bundesländer ergänzten die §§20a und 20b das Gesetzt. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes machten mehrere Änderungen notwendig, zuletzt 2001.

Was sagt uns jetzt das Gesetz? (nur Auszüge, der genaue Wortlaut unter obigen blauen Link)

- Ein Kleingarten befindet sich in einer Kleingartenanlage und dient

dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerichen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf und zur Erholung. §1 (1) 1)

- Kleingärtnerische Gemeinnützlichkeit. §2

- Die Größe eines Kleingartens sollte 400 qm nicht überschreiten.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirschaftung berücksichtigt werden. §3 (1)

- Eine Laube ist

in einfacher Auaführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. ... Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. §3 (2)

- Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Kleingartenpachtverhältnisse.

- Pachthöchstgrenze ist der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht für erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.

Es folgen Regelungen zur Vertragsdauer, Kündigungen, Entschädigungen und Überleitungsvorschriften. Für uns wichtig aus §20a

7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, ... , oder andere der Kleingärtnerichen Nutzung dienende Bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften ... nicht entgegenstehen.

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Die Gartenordnung

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Die Vereinssatzung

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